cultures interactive
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein trägt nun den Namen "cultures interactive e.V. – Verein zur interkulturellen Bildung und Gewaltprävention." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Jugendkultur sowie
- die Förderung von Integration sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher und Jugendlicher mit Migrationshintergrund sowie
- die Förderung der Bildung
- die Förderung von demokratischem und gewaltfreiem Zusammenleben
- u.a. die Förderung von Jugendpflege im kommunalen Raum, Völkerverständigung, Gewaltprävention, interkulturelle Integration im Rahmen von unmittelbaren und mittelbaren Veranstaltungen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Konzeption und Durchführung kultureller, sozialer, internationaler und künstlerischer Aktivitäten und Projekte im Bereich interkulturelle Bildung, Jugendkulturarbeit oder Sport.
Diese Projekte werden u.a. durch gruppendynamische Verfahren der Kultur- und Politikvermittlung wie (Schul-) Projekttage, Workshops, „Open Spaces“, pädagogische Fortbildungen, Informations- und künstlerische Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe realisiert. - Kooperationen, Darstellung, Bekanntmachung und ideelle bzw. inhaltliche Förderung von anderen gemeinnützigen Vereinen, Institutionen bzw. Projekten durch Beratung, gemeinsame Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen.
- Konzeption und Durchführung kultureller, sozialer, internationaler und künstlerischer Aktivitäten und Projekte im Bereich interkulturelle Bildung, Jugendkulturarbeit oder Sport.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Vereinigung werden, die seine Ziele unterstützt und diese Satzung anerkennt.
- Der Verein umfasst an natürlichen Mitgliedern:
- ordentliche Mitglieder über 18 Jahre;
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt;
- Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in die Mitgliederliste rechtswirksam.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt zum Ende des Jahres mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
- durch Streichung seitens der Mitgliederversammlung: _
- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins;
- bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz entsprechender Mahnungen; bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft wieder auf;
- durch Tod des Mitglieds.
- Vor dem Streichungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme bzw. zur Rechtfertigung gegeben werden.
- Gegen den Streichungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alte Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Die volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht, und zwar je eine Stimme. Sie können in alle Funktionen gewählt werden.
- Die Mitglieder haben die, in der Beitragsordnung festgesetzten Beträge zu Jahresbeginn im Voraus zu entrichten.
§ 6 Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt durch:
- die Mitgliedsbeiträge;
- Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins;
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
- Der Verein kann Eigentum erwerben.
- Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Kassenprüfer.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; sie wird in der Regel einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte durch den Vorstand mit einer Frist von 8 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der Mitglieder dies fordern; in diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 4 Wochen. - Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für die Tätigkeit des Vereins und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr sowie eine Beitragsordnung.
- Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle 2 Jahre in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem / der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern; dem Vorstand gehören an:
- der oder die Vorsitzende;
- ein/e Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden;
- der/die Schriftführer/in;
- ggf. weitere in der Mitgliederversammlung geheim gewählte Mitglieder.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er tagt in der Regel zweimal jährlich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über jede Tagung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem / der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in.
- Kassenprüfer/innen haben die Kasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
- Kassenprüfer prüfen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und haben das Recht, Empfehlungen zu geben oder Auflagen zu erteilen.
§ 11 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein "Wanda e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat










